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Berufsbild Rentenberater

Den Beruf des Rentenberaters dürfen ausschließlich Personen ausüben, die die Zulassung und die Erlaubnis des zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten erhalten haben.

Rentenberater, ein sehr unbekanntes Berufsbild. Man kann jenes mit dem des Steuerberaters vergleichen. Jener ist der unabhängige Spezialist im Steuerrecht. Der Rentenberater ist daher der unabhängige Spezialist im Sozial- bzw. Sozialversicherungsrecht.

Der Rentenberater gehört zu den rechtsberatenden Berufen (§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG).

Der Rentenberater ist auf dem Gebiet der gesetzl. Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzl. Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung tätig.

Gebühren

Für die Tätigkeit eines gerichtlich zugelassenen Rentenberaters entstehen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Für die Erstberatung beträgt die Gebühr gemäß § 34 RVG 240 € zzgl. MwSt.

Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten an (BdF IV B 5-S 2255-357/97).

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